1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Interkulturelle Dienste Kirchdorf e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und Bildung sowie des Schutzes von Ehe und Familie. Der Zweck wird verwirklicht durch die Hilfe von Familien, Jugendlichen und älteren Menschen in Hamburg-Kirchdorf, insbesondere solchen mit Migrationshintergrund, bei sozialen Konflikten. Dies betrifft insbesondere
- Beratung von Familien bei Partnerschaftskonflikten sowie Konflikten zwischen Eltern und Kindern. Dies betrifft insbesondere auch die Hilfe bei häuslicher Gewalt und die Un-terstützung von Gewaltopfern.
- Beratung und Unterstützung bei Schulkonflikten und –Problemen von Kindern und Jugendlichen: Vermittlung bei Konflikten in der Schule; Durchführung Hausaufgabenhilfe und Nachhilfeunterricht; Durchführung von Deutsch- und Integrationskursen; Beratung von Schulabgängern bei der Berufs- und Studienwahl.
- Gewaltprävention bei gefährdeten Jugendlichen mittels Anti-Gewalt-Trainings und Or-ganisation sinnvoller Freizeitgestaltung.
- Unterstützung von alleinstehenden und hilfsbedürftigen älteren Menschen bei der Bewäl-tigung des alltäglichen Lebens wie Einkäufen, Arzt- und Behördenbesuchen, Schriftverkehr u.a.
- Information der Bevölkerung im Stadtteil über vorbezeichnete Themen durch Schriften und Broschüren.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für sat-zungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit-teln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft: Eintritt und Beendigung
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist je-weils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
Wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält, kann es ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied schriftlich die Gründe der beabsichtigten Maßnahme mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gegen den Aus-schluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an seinen Ver-anstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist aufgerufen, sich aktiv an der Organisation von Veranstaltungen und Vorhaben zu beteiligen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie etwaige Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tages-ordnung und Wahrung einer Frist von zwei Wochen.
Die Beschlußfassung auf Mitgliederversammlungen erfolgt mit einfacher Mehrheit. Für Sat-zungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnete Nie-derschrift aufzunehmen.
7 Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt er jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an einen anderen Verein, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hamburg, den 14.12.2012